Verordnung
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Art. 8c Mehrere Listen gleichen Namens 20
1 Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen. 2 Listen der gleichen Gruppierung können miteinander nur Unterlistenverbindungen eingehen, wenn sich der unterscheidende Zusatz auf das Geschlecht, auf das Alter, auf die Flügel der Gruppierung oder auf die Region bezieht. 3 Soweit sich das unterscheidende Merkmal nicht auf die regionale Abgrenzung der Listen bezieht, bezeichnet die Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste. …21 20Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423). 21 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). |