Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 12 Einschränkungen 35
1 Die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge nach den Artikeln 2 und 3a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 und nach den Artikeln 7, 9 und 10 dieser Verordnung werden bei Ein- und Rücktritten im Laufe eines Amtsjahres entsprechend angepasst. 2 Die Jahreseinkommen und -entschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn ein Ratsmitglied während eines Quartals oder länger aus andern als aus Krankheits- oder Unfallgründen nicht an den Arbeiten seines Rates und der Kommissionen teilnimmt. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 40014006). |