Verordnung der Bundesversammlung
|
Art. 4 Reiseentschädigung 12
1 Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland:
1bis Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.13 2 Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund. 3 In Sonderfällen erhalten Ratsmitglieder einen zusätzlichen Beitrag an effektive Reisekosten, vor allem für inländische Linienflüge von und nach Bern. Über die Gewährung und die Höhe dieses Beitrages entscheidet die Verwaltungsdelegation. 4 Für Reisen zu Anlässen im Ausland besorgt der Bund die notwendigen Billette. Organisiert das Ratsmitglied seine Reise selbst, so werden ihm folgende Kosten erstattet:
12 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 40014006). 13 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 87598765). |