Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen für das Taggeld, die Mahlzeiten‑, Übernachtungs‑, Reise- und Distanzentschädigung 14
1 Ratsmitglieder, die ohne Auftrag des Büros oder einer Kommission auf Einladung einer Bundesbehörde an einer von ihr durchgeführten Tagung oder Veranstaltung teilnehmen, haben Anspruch auf die Mahlzeiten‑, Übernachtungs‑, Reise- und Distanzentschädigung, jedoch nicht auf ein Taggeld. 2 Mahlzeiten‑, Übernachtungs- und Reiseentschädigung entfallen, soweit der Bund Verkehrsmittel, Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt. Vereinzelte vom Bund angebotene Mahlzeiten werden jedoch nicht angerechnet. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 40014006). |