Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 7b Vorsorge für den Todesfall 23
1 Im Todesfall erhalten die vom Ratsmitglied bezeichneten Personen eine Kapitalleistung. 2 Das Todesfallkapital entspricht dem Höchstbetrag der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG24 multipliziert mit der Anzahl Jahre, die sich aus der Differenz zwischen dem 65. Altersjahr und dem Alter am Todestag ergibt. Das Alter am Todestag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 3 Für Selbstständigerwerbende werden Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) angerechnet. Rentenleistungen werden zum kapitalisierten Wert berücksichtigt. 4 Die Rangfolge der begünstigten Personen richtet sich nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199425. 23Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 20033665; BBl 200270827102). 24 SR 831.10 25 SR 831.425 |