Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 8 Krankheit und Unfall im Ausland 26
1 Der Bund schliesst eine Versicherung ab, die bei Krankheit oder Unfall eines Ratsmitgliedes im Ausland anlässlich einer parlamentarischen Tätigkeit die folgenden Mindestleistungen erbringt:
2 Die Leistungen der Versicherung nach Absatz 1 vermindern sich im Umfang der Leistungen der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes. 3 Der Leistungsanspruch des Ratsmitgliedes besteht direkt gegenüber der Versicherung. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 200414851497). |