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Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder
auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
(VPRH)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. August 2021)

Art. 4 Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind

Wirk­stof­fe von Pflan­zen­schutz­mit­teln, die im Rah­men der PSMV11 oder der VBP12 und auf der Ba­sis von Ar­ti­kel 3 be­ur­teilt wor­den sind und für die kei­ne Rück­stands­höchst­ge­hal­te er­for­der­lich sind, sind in An­hang 3 auf­ge­führt.