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Art. 11 Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis 23
1 Die Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen der Primärproduktion können für die Betriebe Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis ausarbeiten. 2 Das BLW genehmigt im Einvernehmen mit dem BLV die Leitlinien, wenn sie:
3 Das BLW kann im Einvernehmen mit dem BLV auf Gesuch der Vertreterinnen und Vertreter hin die Anwendung von Leitlinien genehmigen, die von den Behörden der EU herausgegeben worden sind. 4 Die Anwendung der Leitlinien ist für die Betriebe freiwillig. 23 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). 24 www.fao.org/fao-who-codexalimentarius > Codex Texts > Codes of Practice > CXC 1-1969 General Principles of Food Hygiene, zuletzt geändert 2003 (nur auf Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch verfügbar). |