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Art. 5 Rückverfolgbarkeit
1 Betriebe der Primärproduktion müssen anhand von schriftlichen Dokumenten jederzeit den Kontrollorganen darüber Auskunft geben können, an wen sie ihre Primärprodukte geliefert haben sowie von wem sie die verwendeten Produktionsmittel bezogen haben. Das WBF bestimmt diese Produktionsmittel. 2 Die Rückverfolgbarkeit gilt nicht für direkte Lieferungen an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte. 3 Die in Absatz 1 erwähnten Dokumente sowie die Berichte über Analysen und Untersuchungen von Tieren und Primärprodukten sind während drei Jahren aufzubewahren. |