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Art. 7 Kontrollen
1 Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. 2 Sie sorgen dafür, dass die Kontrollen der Primärproduktion nach dieser Verordnung in die Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung integriert werden. 3 und 4 ...12 12 Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). |