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Art. 4 Verpflichtungen der Betriebe
1 Betriebe der Primärproduktion haben alles Erforderliche für die Sicherheit der Lebensmittel und der Futtermittel vorzukehren. 2 Sie sind für die Sicherheit der Primärprodukte verantwortlich. 3 Sie müssen dafür sorgen, dass:
4 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)14 legt Anforderungen fest an:
5 Es kann vorschreiben, dass die Betriebe über ihre Produktion Buch führen. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 638). 14 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |