Verordnung
über die im Ausland erbrachten privaten
Sicherheitsdienstleistungen
(VPS)

vom 24. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 17 Unterstützung durch das EDA

In Re­gio­nen, in de­nen kein Un­ter­neh­men ver­füg­bar ist, das der ICo­CA bei­ge­tre­ten ist, setzt sich das EDA da­für ein, dass Un­ter­neh­men die­ser Ver­ei­ni­gung bei­tre­ten.

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