Verordnung
über die im Ausland erbrachten privaten
Sicherheitsdienstleistungen
(VPS)

vom 24. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 18 Übergangsbestimmung

Die ein­set­zen­de Be­hör­de passt lau­fen­de Ver­trä­ge, wel­che die An­for­de­run­gen des BPS nicht er­fül­len, bis zum 1. Sep­tem­ber 2018 an.

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