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Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS)
vom 24. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 8Beschleunigtes Verfahren
Muss eine private Sicherheitsdienstleistung nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffern 1–3 BPS in einer Notsituation erbracht werden, so teilt das Staatssekretariat EDA dem Unternehmen nach Möglichkeit innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit, ob das Prüfverfahren eingeleitet wird.