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Art. 6 Meldung bei einer privaten Sicherheitsdienstleistung in standardisierter Form
Hat ein Unternehmen eine private Sicherheitsdienstleistung nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1 oder 2 BPS gemeldet und beabsichtigt es, diese Dienstleistung in standardisierter Form zugunsten ähnlicher Empfängerinnen und Empfänger in gleichen Verhältnissen zu erbringen, so meldet es dem Staatssekretariat EDA den Abschluss jedes neuen Vertrags und erklärt, dass die darin vereinbarte Dienstleistung in standardisierter Form erfolgt. |