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Art. 8 Beschleunigtes Verfahren
Muss eine private Sicherheitsdienstleistung nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffern 1–3 BPS in einer Notsituation erbracht werden, so teilt das Staatssekretariat EDA dem Unternehmen nach Möglichkeit innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit, ob das Prüfverfahren eingeleitet wird. |