Verordnung
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Art. 13 Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligungen 15
Der Anspruch auf Prämienverbilligungen endet am Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen nicht mehr erfüllt sind. Die gemeinsame Einrichtung berechnet den Betrag der Prämienverbilligung bis zu diesem Tag und teilt ihn dem Versicherer und der versicherten Person mit. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3901). |