Vorsorgereglement
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Art. 21 Teilzeitbeschäftigung 31
Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad. 31 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 24. März 2012, vom ETH-Rat genehmigt am 26. Sept. 2013 und vom BR am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993). |