Vorsorgereglement
des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
(VR-ETH 1)


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Art. 21 Teilzeitbeschäftigung 31

Bei teil­zeit­be­schäf­tig­ten ver­si­cher­ten Per­so­nen ent­spricht der mass­ge­ben­de Jah­res­lohn dem Lohn, der bei ei­nem Be­schäf­ti­gungs­grad von 100 Pro­zent er­zielt wür­de. Der ver­si­cher­te Ver­dienst ent­spricht dem mass­ge­ben­den Jah­res­lohn, ver­min­dert um den Ko­or­di­na­ti­ons­be­trag und um­ge­rech­net auf den für die Ver­si­che­rung mass­ge­ben­den Be­schäf­ti­gungs­grad.

31 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der Be­schlüs­se des PO ETH vom 24. März 2012, vom ETH-Rat ge­neh­migt am 26. Sept. 2013 und vom BR am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993).

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