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Vorsorgereglement
des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH
(VR-ETH 2)

vom 3. Dezember 2007 (Stand am 28. Januar 2020)

Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Ansprüche

Die An­sprü­che aus die­sem Re­gle­ment dür­fen vor Fäl­lig­keit we­der ab­ge­tre­ten noch ver­pfän­det wer­den und sind auch nicht pfänd­bar. Vor­be­hal­ten sind die Be­stim­mun­gen des 10. Ka­pi­tels (Wohn­ei­gen­tums­för­de­rung).