Vorsorgereglement
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Art. 107b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
25. November 2013 162 1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2013 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2013 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. 162 Eingefügt durch Beilage des Beschlusses des PO ETH vom 25. Nov. 2013, vom ETH-Rat genehmigt am 26. Sept. 2013, vom BR genehmigt am 8. Okt. 2014 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3429). |