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Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2)
Art. 39Altersrente
1 Die Altersleistung wird, vorbehältlich Artikel 40, als Rente ausbezahlt.
2 Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein allfälliges Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung gemäss Anhang 4; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absätze 4 und 5.69
3 Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt.
69 Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).