Vorsorgereglement
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Art. 49a Zusätzliches Todesfallkapital 89
Besteht ein Anspruch auf eine Rente nach den Artikeln 44 und 45 und übersteigt das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person den Barwert der Hinterlassenenleistungen, so wird der übersteigende Teil als einmalige Kapitalabfindung an die gemäss Artikel 44 Absatz 1 oder Artikel 45 anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. 89 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777). |