Vorsorgereglement
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Art. 79 Freiwillige Leistungen in Härtefällen
1 In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch hin Versicherten und Rentenbeziehenden die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dem Vorsorgezweck von PUBLICA entspricht. 2 Die Kassenkommission regelt in einem Härtefallreglement die Einzelheiten betreffend die Bestimmung des Härtefalles, die Leistungshöhe und die Leistungsdauer. |