Verordnung
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Art. 1
1 Sieht der Rahmenmietvertrag nichts anderes vor, so ist er auf alle Mietobjekte des örtlichen Geltungsbereichs anwendbar. 2 Im Rahmenmietvertrag kann der sachliche Geltungsbereich auf bestimmte Kategorien von Mietobjekten beschränkt werden. Mietobjekte können auf Grund ihres gemeinsamen Verwendungszwecks zu Kategorien zusammengefasst werden; insbesondere sind folgende Kategorien von Mietobjekten zulässig:
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