Vorsorgereglement
|
Art. 108h Übergangsbestimmung zur Änderung vom
15. Februar 2018: Einmaleinlage des Vorsorgewerks Bund 192 1 Das Vorsorgewerk Bund erhöht die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 das 45., aber noch nicht das 60. Altersjahr vollendet haben und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, durch eine Einmaleinlage. Diese wird gestaffelt über drei Jahre in gleichmässigen monatlichen Teilbeträgen erworben. 2 Der noch nicht erworbene Teil der Einmaleinlage wird anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben in den Jahren 2019–2021 vermindert wird infolge:
3 Ist ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente vor dem 1. Januar 2019 entstanden, so wird die Einmaleinlage bei der Berechnung der Altersrente erworben, wenn nach dem 31. Dezember 2018:
192 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431). |