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Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 108hÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Einmaleinlage des Vorsorgewerks Bund 192
1 Das Vorsorgewerk Bund erhöht die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 das 45., aber noch nicht das 60. Altersjahr vollendet haben und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, durch eine Einmaleinlage. Diese wird gestaffelt über drei Jahre in gleichmässigen monatlichen Teilbeträgen erworben.
2 Der noch nicht erworbene Teil der Einmaleinlage wird anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben in den Jahren 2019–2021 vermindert wird infolge:
a.
Austritts aus dem Vorsorgewerk Bund;
b.
Bezugs von Altersguthaben oder Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung;
c.
von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen;
d.
Übertragung eines Anteils der Austrittsleistung infolge Scheidung;
e.
Auszahlung eines Sondersparguthabens nach Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b.
3 Ist ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente vor dem 1. Januar 2019 entstanden, so wird die Einmaleinlage bei der Berechnung der Altersrente erworben, wenn nach dem 31. Dezember 2018:
a.
der Anspruch auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres erlischt;
b.
der Anspruch auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters erlischt.
192 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).