Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 18b Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des
65. Altersjahres
21

Wird das Ar­beits­ver­hält­nis nach dem vollen­de­ten 65. Al­ters­jahr fort­ge­setzt, so wird auf Ver­lan­gen der ver­si­cher­ten Per­son die Al­ters­vor­sor­ge bis zur Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses, höchs­tens aber bis zur Vollen­dung des 70. Al­ters­jah­res wei­ter­ge­führt.

21 Ein­ge­fügt durch Be­schluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR ge­neh­migt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

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