Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen 23

1 Wird das Ar­beits­ver­hält­nis ei­ner ver­si­cher­ten Per­son nach Vollen­dung des 58. Al­ters­jah­res und vor Vollen­dung des 65. Al­ters­jah­res vom Ar­beit­ge­ber oder in ge­gen­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men auf­ge­löst, so wird auf Ver­lan­gen der ver­si­cher­ten Per­son die Ver­si­che­rung nach Ar­ti­kel 47a Ab­sät­ze 2–6 BVG wei­ter­ge­führt. Die An­mel­dung zur Wei­ter­füh­rung der Ver­si­che­rung muss in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach Auf­lö­sung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses in schrift­li­cher Form bei PU­BLI­CA ein­ge­hen.

2 Die ver­si­cher­te Per­son schul­det die Ver­wal­tungs­kos­ten ge­mä­ss Kos­ten­re­gle­ment und die Ri­si­ko­prä­mie für die Ver­si­che­rung der Ri­si­ken Tod und In­va­li­di­tät. Führt sie auch die Al­ters­vor­sor­ge wei­ter, so schul­det sie zu­dem nebst den ei­ge­nen Sp­ar­bei­trä­gen auch die Sp­ar­bei­trä­ge des Ar­beit­ge­bers; sie kann frei­wil­li­ge Sp­ar­bei­trä­ge leis­ten.

3 Mass­ge­bend für die Be­rech­nung der Sp­ar­bei­trä­ge und der Ri­si­ko­prä­mie ist der ver­si­cher­te Ver­dienst im Zeit­punkt der Auf­lö­sung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses. Führt die ver­si­cher­te Per­son die Al­ters­vor­sor­ge wei­ter, so kann sie ver­lan­gen, dass für die Be­rech­nung der Sp­ar­bei­trä­ge und der Ri­si­ko­prä­mie die Hälf­te des bis­he­ri­gen ver­si­cher­ten Ver­diens­tes mass­ge­bend ist.

4 Im Üb­ri­gen ist die ver­si­cher­te Per­son gleich­be­rech­tigt wie die auf­grund ei­nes be­ste­hen­den Ar­beits­ver­hält­nis­ses Ver­si­cher­ten.

5 Die Wei­ter­füh­rung der Ver­si­che­rung en­det bei Ein­tritt der Ri­si­ken Tod oder In­va­li­di­tät oder bei Vollen­dung des 65. Al­ters­jah­res. Bei Teilin­va­li­di­tät wird der ver­si­cher­te Ver­dienst ent­spre­chend dem An­spruch auf In­va­li­den­ren­te ge­kürzt.

6 Tritt die ver­si­cher­te Per­son vor Vollen­dung des 65. Al­ters­jah­res in ei­ne neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung ein, so wird die Aus­tritts­leis­tung min­des­tens in dem Um­fang über­wie­sen, der für den Ein­kauf in die vol­len re­gle­men­ta­ri­schen Leis­tun­gen der neu­en Vor­sor­ge­ein­rich­tung ver­wen­det wer­den kann.

7 Ver­bleibt nach die­ser Über­wei­sung min­des­tens ein Drit­tel der Aus­tritts­leis­tung bei PU­BLI­CA, so wird die Ver­si­che­rung wei­ter­ge­führt. Der ver­si­cher­te Ver­dienst wird ent­spre­chend der über­wie­se­nen Aus­tritts­leis­tung ge­kürzt.

8 Ver­bleibt nach der Über­wei­sung we­ni­ger als ein Drit­tel der Aus­tritts­leis­tung bei PU­BLI­CA, so en­det die Ver­si­che­rung. Der ver­blei­ben­de Teil der Aus­tritts­leis­tung wird:

a.
als Al­ters­leis­tung an die ver­si­cher­te Per­son aus­ge­rich­tet, wenn die­se das 60. Al­ters­jahr vollen­det hat;
b.
an ei­ne Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung über­wie­sen, wenn die ver­si­cher­te Per­son das 60. Al­ters­jahr noch nicht vollen­det hat.

9 En­det die Ver­si­che­rung in­fol­ge Kün­di­gung durch die ver­si­cher­te Per­son oder Kün­di­gung durch PU­BLI­CA we­gen Bei­trags­aus­stän­den, so wird die Aus­tritts­leis­tung:

a.
als Al­ters­leis­tung an die ver­si­cher­te Per­son aus­ge­rich­tet, wenn die­se das 60. Al­ters­jahr vollen­det hat;
b.
an ei­ne Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung über­wie­sen, wenn die ver­si­cher­te Per­son das 60. Al­ters­jahr noch nicht vollen­det hat.

23 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des Be­schlus­ses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR ge­neh­migt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

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