Vorsorgereglement
|
Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen 23
1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres und vor Vollendung des 65. Altersjahres vom Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Versicherung nach Artikel 47a Absätze 2–6 BVG weitergeführt. Die Anmeldung zur Weiterführung der Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form bei PUBLICA eingehen. 2 Die versicherte Person schuldet die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement und die Risikoprämie für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität. Führt sie auch die Altersvorsorge weiter, so schuldet sie zudem nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers; sie kann freiwillige Sparbeiträge leisten. 3 Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Führt die versicherte Person die Altersvorsorge weiter, so kann sie verlangen, dass für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie die Hälfte des bisherigen versicherten Verdienstes massgebend ist. 4 Im Übrigen ist die versicherte Person gleichberechtigt wie die aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten. 5 Die Weiterführung der Versicherung endet bei Eintritt der Risiken Tod oder Invalidität oder bei Vollendung des 65. Altersjahres. Bei Teilinvalidität wird der versicherte Verdienst entsprechend dem Anspruch auf Invalidenrente gekürzt. 6 Tritt die versicherte Person vor Vollendung des 65. Altersjahres in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung mindestens in dem Umfang überwiesen, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der neuen Vorsorgeeinrichtung verwendet werden kann. 7 Verbleibt nach dieser Überweisung mindestens ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so wird die Versicherung weitergeführt. Der versicherte Verdienst wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung gekürzt. 8 Verbleibt nach der Überweisung weniger als ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so endet die Versicherung. Der verbleibende Teil der Austrittsleistung wird:
9 Endet die Versicherung infolge Kündigung durch die versicherte Person oder Kündigung durch PUBLICA wegen Beitragsausständen, so wird die Austrittsleistung:
23 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903). |