Vorsorgereglement
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Art. 2 Geltungsbereich 3
Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, deren Angestellte und Rentenbeziehende, für Personen, die nach Artikel 18d weiterversichert sind, und für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrichtet. 3 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903). |