Vorsorgereglement
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Art. 24 Sparbeiträge
1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt und bilden die Altersgutschriften. 2 Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge:
3 Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. 4 Die Änderung der Beitragsklasse nach Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird. 5 ...29 28 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447). 29 Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). |