1 Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie oder er keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und:
- a.95
- das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat; oder
- b.
- für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss.
2 Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages schriftlich gemeldet worden ist. Dieser von beiden Lebenspartnern unterzeichnete Lebenspartnervertrag ist im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zuzustellen.
3 Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von nicht verheirateten Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die untereinander nicht verwandt sind und deren Partnerschaft nicht gemäss dem PartG eingetragen ist. Als Lebenspartnerschaft gilt auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von verwandten Personen, zwischen denen kein Ehehindernis besteht.
4 Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört. Der Anspruch ist bis spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person geltend zu machen.
5 Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegattenrente angerechnet, unter der Voraussetzung, dass ein von beiden Lebenspartnern unterzeichneter Lebenspartnervertrag im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zugestellt wurde.
6 Die Anspruchsberechtigung wird erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geprüft. Auf Verlangen von PUBLICA hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin PUBLICA die notwendigen Angaben zuzustellen. Dazu gehören namentlich:
- a.
- der Nachweis der Wohngemeinde, mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person belegt wird, oder der Nachweis, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat;
- b.
- Bestätigungen über den Zivilstand beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen;
- c.
- Informationen betreffend die gemeinsamen Kinder;
- d.
- weitere Dokumente wie Scheidungsurteile oder Rentenverfügungen.
7 Der Anspruch erlischt:
- a.
- bei Heirat, beim Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne dieses Artikels oder beim Tod des überlebenden Lebenspartners oder der überlebenden Lebenspartnerin;
- b.
- wenn der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Ehegattenrente infolge Tod seiner geschiedenen Ehegattin oder ihres geschiedenen Ehegatten hat.
8 Ergeben sich bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen Zweifel, namentlich wenn gleichzeitig Ansprüche gemäss Artikel 49 (Todesfallkapital) geltend gemacht werden, darf PUBLICA Leistungen erst erbringen, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind. Zins für aufgeschobene Leistungsausrichtung ist nicht geschuldet.
95 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).