Vorsorgereglement
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Art. 46 Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente
1 Die jährliche Ehegatten- und die Lebenspartnerrente betragen:
2 Ist der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin bzw. Lebenspartnerin mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene Person und hat die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft weniger als 5 Jahre gedauert und muss die überlebende Person nicht für den Unterhalt von wenigstens einem Kind aufkommen, so wird die Rente um zwei Prozent ihres vollen Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die überlebende anspruchsberechtigte Person mehr als 15 Jahre jünger ist als die verstorbene Person. 3 Die Ehegattenrente nach Artikel 44 Absatz 5 entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG. ...96 4 Sie wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.97 96 Satz aufgehoben gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 97 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). |