Vorsorgereglement
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Art. 54 Altersguthaben einer invaliden Person
1 Das Altersguthaben der invaliden Person wird dem Rentenanspruch entsprechend in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt. 2 In dem Umfang, in welchem die versicherte Person eine Invalidenrente erhält, wird der passive Teil ihres Altersguthabens durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften geäufnet, die sich ergeben würden, wenn sie nicht invalid geworden wäre; massgebend dabei ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.113 3 Für die Berechnung der Altersrente gilt Artikel 39 sinngemäss. 4 Im Fall einer Wiedereingliederung entspricht die Austrittsleistung demjenigen Teil des gemäss Absatz 2 gebildeten Altersguthabens, der durch das Ende des Anspruchs auf die Invalidenrente wieder aktiv wird; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 3 erster Satz.114 113 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 114 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009 (BBl 2009 2721). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). |