Vorsorgereglement
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Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche
Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung). |