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Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche

Die An­sprü­che aus die­sem Re­gle­ment dür­fen vor Fäl­lig­keit we­der ab­ge­tre­ten noch ver­pfän­det wer­den und sind auch nicht pfänd­bar. Vor­be­hal­ten sind die Be­stim­mun­gen des 10. Ka­pi­tels (Wohn­ei­gen­tums­för­de­rung).