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Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 87 Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf

1 Hat sich der Ar­beit­ge­ber am Ein­kauf der ver­si­cher­ten Per­son be­tei­ligt, so wird der ent­spre­chen­de Be­trag von der Aus­tritts­leis­tung ab­ge­zo­gen.

2 Der Ab­zug ver­min­dert sich mit je­dem Bei­trags­jahr ab Be­zah­lung der Ar­beit­ge­ber­be­tei­li­gung um einen Zehn­tel des vom Ar­beit­ge­ber über­nom­me­nen Be­trags. Der nicht ver­brauch­te Teil fällt an ein Bei­trags­re­ser­ve­n­kon­to des Ar­beit­ge­bers.