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Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)

Art. 61 Höhe der Überbrückungsrente

1 Die Über­brückungs­ren­te ent­spricht ent­we­der der vol­len oder der hal­b­en ma­xi­ma­len AHV-Ren­te, ge­wich­tet nach dem durch­schnitt­li­chen Be­schäf­ti­gungs­grad.

2 Die Ar­beit­ge­ber mel­den PU­BLI­CA den durch­schnitt­li­chen Be­schäf­ti­gungs­grad drei Mo­na­te vor dem al­ters­be­ding­ten Aus­tritt der ver­si­cher­ten Per­son.