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Art. 61 Höhe der Überbrückungsrente
1 Die Überbrückungsrente entspricht entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. 2 Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad drei Monate vor dem altersbedingten Austritt der versicherten Person. |