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Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)

Art. 6 Eingetragene Partnerschaft

Die ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft nach dem PartG ist der Ehe gleich­ge­stellt. Die Wir­kun­gen der ge­richt­li­chen Auf­lö­sung der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft sind den­je­ni­gen der Schei­dung gleich­ge­stellt.