|
Art. 80 Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem
1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres, so entsteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, es sei denn, die versicherte Person habe eine Austrittsleistung in PUBLICA eingebracht. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die eingebrachte Austrittsleistung, einschliesslich Zins (Anhang 1 Ziff. 5).167 167 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). |