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Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom
15. Oktober 2013 223 1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. 223 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Okt. 2013, vom BR genehmigt am 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2947). |