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Art. 18b Weiterführung der Versicherung nach Erreichen des Referenzalters 32
1 Wird das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des Referenzalters fortgesetzt, so wird auf Verlangen der versicherten Person entweder die Altersvorsorge weitergeführt oder der Bezug der Altersleistung nach Artikel 13b BVG33 aufgeschoben, beides bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. 2 Beim Aufschub des Bezuges der Altersleistung wird das Altersguthaben gemäss Artikel 36bAbsatz 2 verzinst. 32 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). |