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Art. 18c Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes 34
1 Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt. 2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall bei Erreichen des Referenzalters.35 34 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 35 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). |