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Art. 37 Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung
1 Der Anspruch auf eine Altersleistung beginnt frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr. 2 Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die rentenbeziehende Person stirbt. 3 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das Referenzalter noch nicht erreicht hat und als arbeitslos gemeldet ist, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen (Art. 84).90 4 Die versicherte Person muss die Überweisung der Austrittsleistung spätestens 30 Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei PUBLICA beantragen.91 Erfolgt der Antrag weniger als 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung, so können der versicherten Person die dafür vorgesehenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, sofern das Kostenreglement dies vorsieht. 90 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). 91 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). BGE
141 V 681 (8C_422/2015) from 18. Dezember 2015
Regeste: Art. 18c Abs. 1 AVIG; Art. 32 AVIV. Eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge in Kapitalform ist auch dann von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen, wenn das Vorsorgekapital im Rahmen eines gegen die versicherte Person eingeleiteten Strafprozesses beschlagnahmt wird (E. 5.3). |