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Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente
1 Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
2 Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie:
2bis Entsteht in einem Fall nach Absatz 2 ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.112 3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört. 4 Der Anspruch erlischt bei Heirat, Wiederverheiratung oder beim Tod. 5 Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm oder ihr infolge Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen worden ist. Der Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.113 110 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 111 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). 112 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). 113 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). |