Art. 46a Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente 119
1 Die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c können ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Dasselbe gilt für die Ehegatten- und die Lebenspartnerrenten nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b, sofern die verstorbene Person eine Invalidenrente bezog. 2 Wünscht die anspruchsberechtigte Person die Ehegatten- oder Lebenspartnerrente ganz oder teilweise in Kapitalform zu beziehen, so muss sie PUBLICA eine entsprechende schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Erklärung zustellen. Diese Erklärung muss bis spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person bei PUBLICA eingehen. Allfällige Rentenzahlungen werden von der Kapitalabfindung abgezogen.120 3 Die Kapitalabfindung entspricht dem Barwert der als Kapitalabfindung bezogenen Rente. 4 Im Umfang des Bezugs der Kapitalabfindung werden die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente gekürzt. 5 Hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird die Kapitalabfindung um zwei Prozent für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die anspruchsberechtigte Person beim Tod der versicherten Person oder der Bezügerin oder des Bezügers einer Invalidenrente jünger als 45 Jahre alt ist. Die volle Kapitalabfindung entspricht jedoch mindestens dem Todesfallkapital nach Artikel 50.121 119 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 120 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 121 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431). |