Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)


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Art. 46b Zusätzliches Todesfallkapital 122

Über­steigt das To­des­fall­ka­pi­tal nach Ar­ti­kel 50 das für die Ren­te nach Ar­ti­kel 46 Ab­satz 1 not­wen­di­ge De­ckungs­ka­pi­tal, so wird der über­stei­gen­de Teil als ein­ma­li­ge Ka­pi­tal­ab­fin­dung an die nach Ar­ti­kel 44 oder 45 an­spruchs­be­rech­tig­te Per­son aus­be­zahlt.

122 Ein­ge­fügt durch Be­schluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR ge­neh­migt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

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