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Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung 132
1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). 2 Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tagnach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. 132 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). |