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Art. 71 Berichtigung von Leistungen
1 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt PUBLICA die Berichtigung vor. 2 Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, so leistet sie die infolge Berichtigung erforderliche Nachzahlung unverzüglich ohne Zins. Wird PUBLICA in Verzug gesetzt, so bezahlt sie Verzugszinsen nach Anhang 1.165 165 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). |