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Art. 76 Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen
1 PUBLICA kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. 2 In Härtefällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement. |