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Art. 78 Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten
Gegenüber einer Drittperson, die für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 49 ein. |